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Sprechstunde
Aktuelle Termine finden Sie auf
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Raum Ealt 203
Praktikumsbestimmungen
Die Studienordnung des Bachelor-Studienganges
Elektrotechnik sieht eine berufspraktische Tätigkeit im Umfang von 13
Wochen vor. Im Regelfall wird diese während des Studiums abgeleistet,
damit die im Studium erworbenen Fachkenntnisse in der Praxis angewandt
werden können. Besonders empfehlenswert ist es, das Praktikum nach
dem Fachstudium, dem 6. Studiensemester, zu absolvieren. Die
berufspraktische Tätigkeit kann – ggf. zum Teil – vor dem Studium
der ETechnik absolviert werden, wenn entsprechende Vorkenntnisse
vorhanden sind. Dies bedarf einer gesonderten Zustimmung durch den
Praktikantenobmann.
Die berufspraktische Tätigkeit dient
dem Ziel, den Studierenden durch Mitarbeit an technischen Aufgaben mit
ihren/seinen späteren Tätigkeiten im Beruf vertraut zu machen.
Sie/er soll sich dabei praktische Kenntnisse auf dem Gebiet
ihrer/seiner Studienrichtung aneignen und Erfahrungen in der Praxis
sammeln. Sie/er soll sich darüber hinaus einen Einblick in die
betrieb-liche Organisation und die Arbeitsabläufe des jeweiligen
Betriebes verschaffen. Die Wahl der einschlägigen praktischen
Tätigkeit der/des Studierenden soll nach Studienschwerpunkt getroffen
werden.
Die abgeleisteten Tätigkeiten sind durch ein
detailliertes Zeugnis nachzuweisen, das auf einem Firmenbogen des
Praktikumsbetriebes erstellt und von einem Unterschriftsberechtigten
unterzeichnet sein muss. Das Zeugnis muss die Dauer der Tätigkeit mit
der Angabe des zeitlichen Beschäftigungsumfangs enthalten. Die
Tätigkeit oder Tätigkeiten können auch stichpunktartig geschildert
werden. Wird das Praktikum nicht auf Basis der Vollzeitbeschäftigung
geleistet, so ist die wöchentlich geleistete Arbeitszeit entweder als
Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung (z.B. halbtags oder 60% der
tariflichen Wochenarbeitszeit) oder in Arbeitsstunden pro Woche
anzugeben. Anhand dieser Angaben wird dann das Vollzeitäquivalent
errechnet. Bei einer Stundenangabe gelten 40 Arbeitsstunden pro Woche
als Vollzeitbeschäftigung.
Darüber hinaus ist für die
Anerkennung des Praktikums ein kurzer Bericht durch die Praktikantin
oder den Praktikanten selbst anzufertigen. Dieser Bericht soll ein
Volumen von etwa drei Seiten (bei in Dokumenten üblichen
Schriftgrößen und Zeilenabständen) haben und in Fließtext
abgefasst sein. Der Bericht darf auch Graphiken und Diagramme
enthalten. Informationen, die seitens des Praktikumsbetriebes als
vertraulich erachtet oder gekennzeichnet werden, sollen in dem Bericht
nicht aufgeführt werden.
- Praktikumsordnung [4]
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